Statuten

Statuten

Österreichische Verwaltungswissenschaftliche Gesellschaft

§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

1.       Der Verein führt den Namen “Österreichische Verwaltungswissenschaftliche Gesellschaft” (Abkürzung: ÖVG).

  1. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  2. Der Verein fungiert auch als österreichische Sektion des “Institut International des Sciences Administratives” in Brüssel (in der Folge kurz: “Internationales Institut”).

§ 2. Vereinszweck

Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig, nicht auf Gewinn gerichtet und bezweckt,

1.       der österreichischen Verwaltung durch wissenschaftliche Forschungen auf den Gebieten des Verwaltungsrechts, der Verwaltungslehre und der Verwaltungspolitik sowie durch Vermittlung von Kenntnissen ausländischer und supranationaler Verwaltungseinrichtungen neue Impulse zu geben;

  1. an der statutenmäßigen Tätigkeit des “Internationalen Instituts” in jenem Rahmen, der den nationalen Sektionen zugewiesen ist, mitzuarbeiten.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel angestrebt.
  2. Ideelle Mittel sind das Veranstalten wissenschaftlicher Vorträge und Diskussionen, das Mitwirken an wissenschaftlichen Kongressen, das Durchführen von Forschungs- und Lehrvorhaben, das Herausgeben einer Fachzeitschrift und wissenschaftlicher Publikationen sowie die Setzung sonstiger wissenschaftlicher Aktivitäten.
  3. Materielle Mittel sind Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4. Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder sind ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede/jeder werden, von der/dem nach ihren/seinen Kenntnissen und ihrer/seiner Haltung eine wirksame Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist. Für juristische Personen gilt dies sinngemäß.
  3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Ein Mitglied, das sich besondere Verdienste im Vorstand erworben hat, kann auch zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
  4. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  6. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
  7. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
  8. Mitglieder können wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dagegen können die Betroffenen beim Vorstand binnen eines Monats Berufung an die Generalversammlung erheben. Die Generalversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte der Betroffenen. Über den Ausschluss von Ehrenmitgliedern beschließt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands.
  9. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge und des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr nicht.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Arbeiten des Vereins (auch als österreichische Sektion des Internationalen Instituts) sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind vom Vorstand über die Vereinstätigkeit zu informieren. Weiters sollen die Mitglieder an den Arbeiten des Vereins (inklusive des Internationalen Instituts) in geeigneter Weise mitwirken.
  2. Das aktive und passive Wahlrecht steht sowohl den ordentlichen als auch den Ehrenmitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten sowie die jeweiligen Beiträge pünktlich zu bezahlen.
  4. An den Veranstaltungen des Vereins können auch Gäste teilnehmen. Der Vorstand sowie der Präsident haben das Recht, Gäste zu einer bestimmten Vereinsveranstaltung nicht oder nur in beschränktem Umfang zuzulassen, wenn dies im Interesse einer störungsfreien Durchführung der Veranstaltung oder im Interesse des Vereins notwendig ist.

§ 6. Vereinsorgane

1.       Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung,

- der Vorstand,

- der geschäftsführende Ausschuss,

- die Rechnungsprüfer,

- das Schiedsgericht.

2.       Sämtliche Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7. Die Generalversammlung                       

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat
    a. auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder
    b. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
    c. auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) oder
    d. auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) oder
    e. auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
    innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt, außer in den Fällen des
    Abs 2 lit. d und e, durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Über die Zulässigkeit später eingebrachter Anträge entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Über die Tagesordnung entscheidet die Generalversammlung.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht richtet sich nach § 5 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigtung ist zulässig. Pro Mitglied ist nur eine Stimmrechtsübertragung möglich.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse erfolgen grundsätzlich gemäß öffentlicher Abstimmung, können jedoch auf Antrag zumindest eines Mitgliedes in der Generalversammlung auch geheim abgehalten werden.
  9. Beschlüsse, mit denen das Statut geändert wird oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten (§ 4 Abs. 3) bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen in der Generalversammlung.
  11. Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten, im Falle von dessen Verhinderung dem an Lebensjahren ältesten Vizepräsidenten, im Falle von dessen Verhinderung dem an Lebensjahren nächstältesten Vizepräsidenten.
  12. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und die Voraussetzungen ihrer statutengemäßen Gültigkeit zu entnehmen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär zu unterfertigen.

§ 8. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  1. Entlastung des Vorstandes;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes;
  5. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften und von Ehrenpräsidentschaften;
  6. Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands und über den Ausschluss von Ehrenmitgliedern;
  7. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Behandlung sonstiger, auf der Tagesordnung stehender, Anträge.

§ 9. Der Vorstand                   

1.       Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens 25 Personen, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt werden.

2.       Die Generalversammlung wählt in den Vorstand einen Präsidenten, drei Vizepräsidenten, einen Generalsekretär, einen Kassier und eine mit Abs. 1 in Einklang stehende Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

3.       Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Ausscheidende oder frühere Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden.

4.       Der Vorstand führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch und besorgt jene Vereinsgeschäfte, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5.       Insbesondere obliegt dem Vorstand:

·         die Erstellung eines Vorschlages zur Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgebühren,

·         die Wahl, Entlastung, Amtsentbindung und -enthebung jener Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses, die diesem nicht ohnedies auf Grund ihrer von der Generalversammlung gewählten Funktion angehören,

·         die Verwaltung des Vereinsvermögens,

·         die Aufnahme ordentlicher Mitglieder,

·         die Beschlussfassung über Einberufung, Zeit, Ort und Tagesordnung der Generalversammlungen und die Vorbereitung derselben,

·         die Selbstergänzung des Vorstandes für die restliche Funktionsperiode nach Maßgabe des Abs. 9. 6.       Der Vorstand kann mit Beschluss einen geschäftsführenden Ausschuss bilden und diesem konkrete Agenden zur Besorgung übertragen. 

7.       Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand ihrer Funktion entheben.

8.       Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt von dieser Funktion erklären. Rücktrittserklärungen einzelner Vorstandsmitglieder sind an den Vorstand, solche des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

9.       Der Vorstand kann an Stelle vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder - vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Generalversammlung - für deren Funktionsdauer andere ordentliche Vereinsmitglieder kooptieren. Bei der Beschlussfassung über diese Kooptierung steht ausscheidenden Vorstandsmitgliedern kein Stimmrecht zu. Wird jedoch der Vorstand durch das gleichzeitige Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlussunfähig oder beruht das Ausscheiden auf einem Enthebungsbeschluss der Generalversammlung, so obliegt die Ergänzung des Vorstands dieser.

10.   Der Vorstand ist berechtigt, bei nachträglicher Prüfung durch die Generalversammlung, einzelne Vorstandsmitglieder vorläufig ihrer Funktion zu entheben, wenn diese längere Zeit hindurch ohne wichtige Gründe an der Vorstandstätigkeit nicht teilgenommen haben.

§ 10. Vorstandssitzungen                   

1.       Der Vorstand tritt wenigstens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder hat binnen zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden.

2.       Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Generalsekretär schriftlich oder mündlich einberufen. Die Einladung hat zeitgerecht, mit genauer Angabe der Zeit und des Orts der Sitzung, sowie mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

3.       Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident, im Falle von dessen Verhinderung der an Lebensjahren älteste Vizepräsident, im Falle von dessen Verhinderung der an Lebensjahren nächstälteste Vizepräsident.

4.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn der Sitzung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn zumindest drei seiner Mitglieder anwesend sind.

5.       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.       Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen; ihm müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und die Voraussetzungen der statutengemäßen Gültigkeit zu entnehmen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär zu unterfertigen.

7.       Der Vorstand kann auch ohne Vorstandsversammlung im Wege des Umlaufs (via E-Mail, Telefax oder fernmündlich) dringend notwendige Beschlüsse fällen. Diesfalls muss jedenfalls ein Viertel der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 11. Der geschäftsführende Ausschuss                     

1.       Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss bilden.

2.       Der geschäftsführende Ausschuss vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung und führt die ihm vom Vorstand übertragenen Geschäfte des Vereins.

3.       Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, den drei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Kassier und vier Vorstandsbeauftragten. Jede Funktion im geschäftsführenden Ausschuss ist persönlich auszuüben.

4.       Vorstandsbeauftragte werden aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Sie nehmen sich eines vom Vorstand näher zu bestimmenden Teilbereiches der Vereinsarbeit (z.B. Publikationen, Veranstaltungsplanung, etc.) vorrangig an.

§ 12. Aufgaben und Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses         

1.       Dem geschäftsführenden Ausschuss sind gemäß § 9 Abs. 6 durch Beschluss des Vorstandes bestimmte Bereiche der Vereinsarbeit zur Besorgung übertragen. Insbesondere kann es sich hiebei um folgende Agenden handeln:

·         die Durchführung der Außenrepräsentanz und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins,

·         die regelmäßige Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,

·         die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins,

·         die Durchführung von Publikationen des Vereins, insbesondere einer Fachzeitschrift.2.   Die Bestimmungen über Beschlussfassungen im Vorstand (§ 10) gelten sinngemäß auch für Beschlussfassungen im geschäftsführenden Ausschuss.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder                 

  1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er führt in den Generalversammlungen sowie in den Sitzungen des Vorstands den Vorsitz und sorgt für die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte mit dem Generalsekretär. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung, des Vorstands oder des geschäftsführenden Ausschusses unterliegen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; seine Anordnungen bedürfen jedoch zum frühest möglichen Zeitpunkt der nachträglichen Genehmigung durch das statutenmäßig zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Generalsekretär erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte und die Vereinsadministration. Ihm obliegt auch das Führen der Protokolle über die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen. Er unterstützt den Präsidenten, den Vorstand, den geschäftsführenden Ausschuss und die Generalversammlung bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Für den Bereich der allgemeinen Finanzverwaltung ist er selbständig zeichnungsberechtigt.
  4. Schriftliche Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Eingaben des Vereins sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär gemeinsam zu unterfertigen. Schriftliche Ausfertigungen in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) sind vom Präsidenten oder vom Generalsekretär gemeinsam mit dem Kassier zu unterfertigen.  Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können auch vom Präsidenten oder vom Generalsekretär ohne Gegenzeichnung gefertigt werden.

§ 14. Die Rechnungsprüfer                

1.       Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

2.       Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3.       Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 bis 9  sinngemäß.

§ 15. Das Schiedsgericht                   

1.       In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.

2.       Das Schiedsgericht setzt sich aus  drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3.       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16. Auflösung des Vereins

Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung des Vereins beschließen. Im Falle der Auflösung fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Bundeskanzler mit der Auflage zu, dieses Reinvermögen einem der Förderung des Vereinszwecks dienenden, gemeinnützigen Zweck zuzuwenden. Dies gilt sinngemäß bei allfälligem Wegfall des steuerlich begünstigten Vereinszwecks für das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen.

(Statuten zuletzt geändert von der Generalversammlung am 16. September 2011.)

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